Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr BOKraft § 29 Gepäck Stand: 10.06.2019 Bund Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.